Oberbayerische Heimstätte Service

Wichtige Fragen und Antworten für Mieter und Interessenten

Ihre Mieternummer finden Sie beispielsweise auf Seite 1 Ihres Mietvertrages oder in der Betreffzeile etwaigen Schriftwechsels. Die Angabe der Mieternummer ermöglicht eine zeitnahe und schnellere Bearbeitung Ihres Anliegens.

Eine Namensänderung wird ausschließlich auf Grundlage einer Bescheinigung über die Namensänderung nach den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Heiratsurkunde, Bestätigung vom Standesamt) durchgeführt. Bitte senden Sie uns die Unterlagen unter Angabe der Mieternummer postalisch oder per E-Mail zu. Sofern sich Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ändert, teilen Sie uns Ihre neuen Kontaktdaten schriftlich mit, gerne auch per E-Mail.

Für die Überprüfung zur Aufnahme eines weiteren Mietvertragspartners benötigen wir einen von allen Vertragspartnern unterzeichneten Antrag und folgende Unterlagen der aufzunehmenden Person: Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Kopie Personalausweis, vollständig ausgefülltes Formular zur Wohnungsbewerbung. Das Formular zur Wohnungsbewerbung erhalten Sie nach Antragstellung. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Vermieter zu einer Änderung der Vertragspartner nicht verpflichtet sind.



Das Formular finden Sie hier.

Für die Überprüfung zur Entlassung eines Mietvertragspartners benötigen wir einen von allen Vertragspartnern unterzeichneten Antrag und die letzten drei Einkommensnachweise des verbleibenden Mietvertragspartners. Erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen kann eine Entscheidung getroffen werden. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Vermieter zu einer Änderung der Vertragspartner nicht verpflichtet sind.

Das Formular finden Sie hier.

Gerne senden wir Ihnen bei Bedarf eine Kopie Ihres Mietervertrages zu. Geben Sie hierzu Ihre Mieternummer an; vorzugsweise per E-Mail.

Bitte informieren Sie uns schnellstmöglich unter Zusendung einer Sterbeurkunde über den Tod eines Vertragspartners. Weitere Informationen zur weiteren Abwicklung des Mietverhältnisses erhalten Sie vom jeweils zuständigen Sachbearbeiter.
Bauliche Veränderungen sind genehmigungspflichtig und bedürfen unserer Zustimmung. Zur Prüfung benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen detaillierten Antrag über die geplanten Maßnahmen. Wir prüfen diesen im Anschluss, ob Ihr Plan technisch umsetzbar ist.
Sofern Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten möchten, benötigen Sie hierfür unsere Zustimmung. Ihren Antrag senden Sie uns bitte unter Angabe der Personalien postalisch oder per E-Mail zu.

Kleintiere wie zum Beispiel Meerschweinchen, Hamster und Vögel sind in angemessener Anzahl nicht genehmigungspflichtig. Die Haltung von Katzen, Hunden sowie exotischen Tieren bedarf einer Zustimmung. Reichen Sie bitte vor Anschaffung einen entsprechenden Antrag ein.



Das Formular finden Sie hier.

Oftmals hilft schon ein persönliches Gespräch, da den Nachbarn ihr störendes Verhalten gar nicht bewusst ist. Bei fortwährender Ruhestörung ist die Beschwerde grundsätzlich schriftlich unter genauer Schilderung des Vorfalls sowie Angaben über Datum und Uhrzeit und Hinzuziehung von Zeugen einzureichen. Da Ihre Beschwerde jedoch juristische Schritte nach sich ziehen kann, müssen wir Sie um eine Einreichung Ihrer Beschwerde bitten. Gerne können Sie unser Lärmprotokoll und die Hausordnung nutzen. Die Ruhezeiten können Sie in unserer Hausordnung hier ersehen.

Bitte melden Sie Schäden/Schimmelbefall in Ihren Mieträumen Ihrem zuständigen Hausmeister bzw. der Hausmeisterservicefirma. Die jeweilige Telefonnummer finden Sie auf dem Aushang im Treppenhaus.

Egal ob Sie neu an einem SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen oder ob sich Ihre Bankverbindung ändert – nutzen Sie bitte hierfür hier unser Formular.

Bitte füllen Sie hier das Formular zur Schlüsselbestellung aus und lassen uns dieses zukommen, gerne auch per E-Mail.
Bei einer Störung Ihres Rauchwarnmelders melden Sie sich bitte bei der Störungshotline. Die Kontaktdaten des zuständigen Ansprechpartners finden Sie auf dem Hausaushang in Ihrem Treppenhaus.

Die jeweils gültige Kündigungsfrist ist in Ihrem Mietvertrag geregelt und beträgt in den meisten Fällen drei Monate. Das Vertragsverhältnis kann ausschließlich in Schriftform mit den Unterschriften aller Mietvertragspartner und Vorlage im Original beendet werden. Ein passendes Kündigungsformular finden Sie hier. Die schriftliche Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines jeden Monats bei Ihrem Vermieter eingegangen sein.

Die hinterlegte Kaution werden wir nach ordnungsgemäßer Wohnungsübergabe und unter Berücksichtigung sämtlicher ausstehender Forderungen abrechnen. In der Regel wird die Kaution drei bis sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses abgerechnet und ausgezahlt. Eine gesetzlich fixe Frist zur Auszahlung gibt es nicht. Im Einzelfall sind wir auf Rechnungstellung Dritter angewiesen.

Was Betriebskosten sind, zählt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) im Einzelnen auf. Hierzu gehören nach der Definition die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, welche im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.

Nein. Kosten für den Wohnungsstrom zählen nicht zu den Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung. Den Strom für die Wohnung bezieht der Mieter in der Regel direkt vom Stromversorger seiner Wahl, bei welchem er sich nach Wohnungsübergabe direkt anmelden muss.

Einmal im Jahr erhalten Sie von uns eine Betriebskostenabrechnung, in der detailliert nach Kostenpositionen die tatsächlich angefallenen Betriebskosten dargelegt und mit Ihren Vorauszahlungen verrechnet werden. Die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres geht Ihnen im Laufe dieses Jahres zu. Hierbei sind wir jedoch auf den Eingang aller Rechnungen des Vorjahres angewiesen. Gemäß gesetzlicher Grundlage bzw. Rechtsprechung haben wir die Möglichkeit, Ihnen die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres bis spätestens zum 31.12. des laufenden Jahres zukommen zu lassen. Die Abrechnungsfrist von 12 Monaten beginnt mit Ablauf des Abrechnungszeitraums. Dies gilt auch für Mieter, die während des Abrechnungszeitraums ausgezogen sind. In der Regel entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr und geht von 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
Die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung wird vor Abschluss des Mietvertrages kalkuliert und festgelegt. Bei der Neuvermietung einer Wohnung orientieren wir uns an der Höhe der bisher angefallenen Betriebskosten des Vormieters bzw. am Durchschnitt des Hauses. Im laufenden Mietverhältnis werden die Betriebskostenvorauszahlungen aus den Gesamtkosten des Vorjahres ermittelt und im Zuge der Betriebskostenabrechnung gegebenenfalls angepasst.

Sofern wir die Miete per SEPA-Lastschriftmandat abbuchen, wird Ihr Guthaben bei der Abbuchung berücksichtigt und automatisch mit der Miete verrechnet, falls und so weit es nicht zum Ausgleich von Rückständen benötigt wird. Andernfalls bitten wir Sie, uns Ihre aktuelle Bankverbindung mitzuteilen. Änderungen Ihrer Bankverbindung benötigen wir grundsätzlich schriftlich; diese dürfen telefonisch nicht entgegengenommen werden.

Sofern wir die Miete per SEPA-Lastschriftmandat abbuchen, wird die Nachzahlung zum in der Abrechnung angegebenen Termin gemeinsam mit Ihrer Miete von Ihrem Konto abgezogen. Anderenfalls ist der Betrag bis spätestens zur angegebenen Fälligkeit zu überweisen.

Nach § 35a EStG können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung angegeben werden. Demnach können Mieter grundsätzlich einige Bestandteile der jährlichen Betriebskostenabrechnung beim Finanzamt geltend machen. Die Positionen, auf die der 
§ 35a EStG zutrifft, sind auf der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung jeweils ausgewiesen und erläutert.
Bitte wenden Sie sich umgehend an den zuständigen Sachbearbeiter, um zu prüfen, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden kann. Richten Sie Ihre Anfrage bitte per E-Mail an info@oh-muenchen.de oder schreiben Sie uns einen Brief an unsere Hausanschrift in der Casinostr. 1 in 85540 Haar.

Grundsätzlich ist ein Vergleich mit dem Nachbarn nur bedingt möglich. Sie können die nichtverbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Grundsteuer, Versicherungen, Beleuchtung etc.) miteinander vergleichen. Verbrauchsabhängige Kosten wie z. B. Wasser/Entwässerung, Warmwasser, Heizung werden anhand der individuell ermittelten Verbräuche auf die Mieter verteilt. Hinzu kommt, dass jeder Mieter persönlich bemessene Vorauszahlungen geleistet hat.

Alle Betriebskosten, die nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, fallen auch während Abwesenheitszeiten an. Ihre Abwesenheit wird sich auf die verbrauchsabhängigen Kosten jedoch positiv auswirken und diese senken. Die Vorauszahlungen/Pauschalen für Heiz- und Betriebskosten sind Teil der Miete. Diese und auch die Grundmiete sind während der Abwesenheit weiter zu zahlen.
Besonders in den kalten Wintermonaten ist der Energiebedarf eines Hauses überdurchschnittlich hoch. Schließlich wird nur in den Wintermonaten geheizt. Eine Nachzahlung ist in diesen Fällen sehr wahrscheinlich.

Entscheidend ist hier grundsätzlich das Mietvertragsende. Dauert das Mietverhältnis zum Beispiel bis zum 31. Mai, müssen Sie exakt bis zu diesem Termin die Betriebskosten zahlen, auch wenn Sie die Wohnung womöglich bereits am 8. Mai geräumt haben.

Oberbayerische Heimstätte Service FAQ
Oberbayerische Heimstätte Service FAQ
Ihre Mieternummer finden Sie beispielsweise auf Seite 1 Ihres Mietvertrages oder in der Betreffzeile etwaigen Schriftwechsels. Die Angabe der Mieternummer ermöglicht eine zeitnahe und schnellere Bearbeitung Ihres Anliegens.

Eine Namensänderung wird ausschließlich auf Grundlage einer Bescheinigung über die Namensänderung nach den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Heiratsurkunde, Bestätigung vom Standesamt) durchgeführt. Bitte senden Sie uns die Unterlagen unter Angabe der Mieternummer postalisch oder per E-Mail zu. Sofern sich Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ändert, teilen Sie uns Ihre neuen Kontaktdaten schriftlich mit, gerne auch per E-Mail.

Für die Überprüfung zur Aufnahme eines weiteren Mietvertragspartners benötigen wir einen von allen Vertragspartnern unterzeichneten Antrag und folgende Unterlagen der aufzunehmenden Person: Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Kopie Personalausweis, vollständig ausgefülltes Formular zur Wohnungsbewerbung. Das Formular zur Wohnungsbewerbung erhalten Sie nach Antragstellung. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Vermieter zu einer Änderung der Vertragspartner nicht verpflichtet sind.



Das Formular finden Sie hier.

Für die Überprüfung zur Entlassung eines Mietvertragspartners benötigen wir einen von allen Vertragspartnern unterzeichneten Antrag und die letzten drei Einkommensnachweise des verbleibenden Mietvertragspartners. Erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen kann eine Entscheidung getroffen werden. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Vermieter zu einer Änderung der Vertragspartner nicht verpflichtet sind.

Das Formular finden Sie hier.

Gerne senden wir Ihnen bei Bedarf eine Kopie Ihres Mietervertrages zu. Geben Sie hierzu Ihre Mieternummer an; vorzugsweise per E-Mail.

Bitte informieren Sie uns schnellstmöglich unter Zusendung einer Sterbeurkunde über den Tod eines Vertragspartners. Weitere Informationen zur weiteren Abwicklung des Mietverhältnisses erhalten Sie vom jeweils zuständigen Sachbearbeiter.
Bauliche Veränderungen sind genehmigungspflichtig und bedürfen unserer Zustimmung. Zur Prüfung benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen detaillierten Antrag über die geplanten Maßnahmen. Wir prüfen diesen im Anschluss, ob Ihr Plan technisch umsetzbar ist.
Sofern Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten möchten, benötigen Sie hierfür unsere Zustimmung. Ihren Antrag senden Sie uns bitte unter Angabe der Personalien postalisch oder per E-Mail zu.

Kleintiere wie zum Beispiel Meerschweinchen, Hamster und Vögel sind in angemessener Anzahl nicht genehmigungspflichtig. Die Haltung von Katzen, Hunden sowie exotischen Tieren bedarf einer Zustimmung. Reichen Sie bitte vor Anschaffung einen entsprechenden Antrag ein.



Das Formular finden Sie hier.

Oftmals hilft schon ein persönliches Gespräch, da den Nachbarn ihr störendes Verhalten gar nicht bewusst ist. Bei fortwährender Ruhestörung ist die Beschwerde grundsätzlich schriftlich unter genauer Schilderung des Vorfalls sowie Angaben über Datum und Uhrzeit und Hinzuziehung von Zeugen einzureichen. Da Ihre Beschwerde jedoch juristische Schritte nach sich ziehen kann, müssen wir Sie um eine Einreichung Ihrer Beschwerde bitten. Gerne können Sie unser Lärmprotokoll und die Hausordnung nutzen. Die Ruhezeiten können Sie in unserer Hausordnung hier ersehen.

Bitte melden Sie Schäden/Schimmelbefall in Ihren Mieträumen Ihrem zuständigen Hausmeister bzw. der Hausmeisterservicefirma. Die jeweilige Telefonnummer finden Sie auf dem Aushang im Treppenhaus.

Egal ob Sie neu an einem SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen oder ob sich Ihre Bankverbindung ändert – nutzen Sie bitte hierfür hier unser Formular.

Bitte füllen Sie hier das Formular zur Schlüsselbestellung aus und lassen uns dieses zukommen, gerne auch per E-Mail.
Bei einer Störung Ihres Rauchwarnmelders melden Sie sich bitte bei der Störungshotline. Die Kontaktdaten des zuständigen Ansprechpartners finden Sie auf dem Hausaushang in Ihrem Treppenhaus.

Die jeweils gültige Kündigungsfrist ist in Ihrem Mietvertrag geregelt und beträgt in den meisten Fällen drei Monate. Das Vertragsverhältnis kann ausschließlich in Schriftform mit den Unterschriften aller Mietvertragspartner und Vorlage im Original beendet werden. Ein passendes Kündigungsformular finden Sie hier. Die schriftliche Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines jeden Monats bei Ihrem Vermieter eingegangen sein.

Die hinterlegte Kaution werden wir nach ordnungsgemäßer Wohnungsübergabe und unter Berücksichtigung sämtlicher ausstehender Forderungen abrechnen. In der Regel wird die Kaution drei bis sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses abgerechnet und ausgezahlt. Eine gesetzlich fixe Frist zur Auszahlung gibt es nicht. Im Einzelfall sind wir auf Rechnungstellung Dritter angewiesen.

Was Betriebskosten sind, zählt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) im Einzelnen auf. Hierzu gehören nach der Definition die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, welche im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.

Nein. Kosten für den Wohnungsstrom zählen nicht zu den Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung. Den Strom für die Wohnung bezieht der Mieter in der Regel direkt vom Stromversorger seiner Wahl, bei welchem er sich nach Wohnungsübergabe direkt anmelden muss.

Einmal im Jahr erhalten Sie von uns eine Betriebskostenabrechnung, in der detailliert nach Kostenpositionen die tatsächlich angefallenen Betriebskosten dargelegt und mit Ihren Vorauszahlungen verrechnet werden. Die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres geht Ihnen im Laufe dieses Jahres zu. Hierbei sind wir jedoch auf den Eingang aller Rechnungen des Vorjahres angewiesen. Gemäß gesetzlicher Grundlage bzw. Rechtsprechung haben wir die Möglichkeit, Ihnen die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres bis spätestens zum 31.12. des laufenden Jahres zukommen zu lassen. Die Abrechnungsfrist von 12 Monaten beginnt mit Ablauf des Abrechnungszeitraums. Dies gilt auch für Mieter, die während des Abrechnungszeitraums ausgezogen sind. In der Regel entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr und geht von 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
Die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung wird vor Abschluss des Mietvertrages kalkuliert und festgelegt. Bei der Neuvermietung einer Wohnung orientieren wir uns an der Höhe der bisher angefallenen Betriebskosten des Vormieters bzw. am Durchschnitt des Hauses. Im laufenden Mietverhältnis werden die Betriebskostenvorauszahlungen aus den Gesamtkosten des Vorjahres ermittelt und im Zuge der Betriebskostenabrechnung gegebenenfalls angepasst.

Sofern wir die Miete per SEPA-Lastschriftmandat abbuchen, wird Ihr Guthaben bei der Abbuchung berücksichtigt und automatisch mit der Miete verrechnet, falls und so weit es nicht zum Ausgleich von Rückständen benötigt wird. Andernfalls bitten wir Sie, uns Ihre aktuelle Bankverbindung mitzuteilen. Änderungen Ihrer Bankverbindung benötigen wir grundsätzlich schriftlich; diese dürfen telefonisch nicht entgegengenommen werden.

Sofern wir die Miete per SEPA-Lastschriftmandat abbuchen, wird die Nachzahlung zum in der Abrechnung angegebenen Termin gemeinsam mit Ihrer Miete von Ihrem Konto abgezogen. Anderenfalls ist der Betrag bis spätestens zur angegebenen Fälligkeit zu überweisen.

Nach § 35a EStG können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung angegeben werden. Demnach können Mieter grundsätzlich einige Bestandteile der jährlichen Betriebskostenabrechnung beim Finanzamt geltend machen. Die Positionen, auf die der 
§ 35a EStG zutrifft, sind auf der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung jeweils ausgewiesen und erläutert.
Bitte wenden Sie sich umgehend an den zuständigen Sachbearbeiter, um zu prüfen, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden kann. Richten Sie Ihre Anfrage bitte per E-Mail an info@oh-muenchen.de oder schreiben Sie uns einen Brief an unsere Hausanschrift in der Casinostr. 1 in 85540 Haar.

Grundsätzlich ist ein Vergleich mit dem Nachbarn nur bedingt möglich. Sie können die nichtverbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Grundsteuer, Versicherungen, Beleuchtung etc.) miteinander vergleichen. Verbrauchsabhängige Kosten wie z. B. Wasser/Entwässerung, Warmwasser, Heizung werden anhand der individuell ermittelten Verbräuche auf die Mieter verteilt. Hinzu kommt, dass jeder Mieter persönlich bemessene Vorauszahlungen geleistet hat.

Alle Betriebskosten, die nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, fallen auch während Abwesenheitszeiten an. Ihre Abwesenheit wird sich auf die verbrauchsabhängigen Kosten jedoch positiv auswirken und diese senken. Die Vorauszahlungen/Pauschalen für Heiz- und Betriebskosten sind Teil der Miete. Diese und auch die Grundmiete sind während der Abwesenheit weiter zu zahlen.
Besonders in den kalten Wintermonaten ist der Energiebedarf eines Hauses überdurchschnittlich hoch. Schließlich wird nur in den Wintermonaten geheizt. Eine Nachzahlung ist in diesen Fällen sehr wahrscheinlich.

Entscheidend ist hier grundsätzlich das Mietvertragsende. Dauert das Mietverhältnis zum Beispiel bis zum 31. Mai, müssen Sie exakt bis zu diesem Termin die Betriebskosten zahlen, auch wenn Sie die Wohnung womöglich bereits am 8. Mai geräumt haben.

Tipps zum richtigen Heizen und Lüften

  • Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor allem möglichst gleichmäßig.
  • Halten Sie die Heizkörper frei. Durch Verkleidungen, Möbel, die direkt vor der Heizung stehen, oder lange Vorhänge wird die Heizleistung eingeschränkt.
  • Schließen Sie die Türen zu anderen Räumen.
  • Lüften Sie regelmäßig und ausreichend: Mit einer kurzen, ca. 5-15 Minuten dauernden Stoßlüftung erzielen Sie dabei das beste Ergebnis und es geht am wenigsten Heizenergie verloren. Vermeiden Sie gekippte Fenster. Wir empfehlen tagsüber wenn möglich 3 Mal zu lüften.
  • Schließen Sie beim Lüften die Heizkörperventile und schalten Sie die Heizung erst nach dem Lüften wieder an.

  • Heizen Sie den Raum auf, damit die warme Luft die Feuchtigkeit aus den Wänden ziehen kann.
  • Stellen Sie die Heizung ab.
  • Öffnen Sie die Fenster vollständig und lassen Sie den Raum gut durchlüften (im Sommer ca. 15 Minuten, im Winter ca. 5 Minuten).
  • Anschließend stellen Sie die Heizung wieder an.
  • Schließen Sie die Fenster.
  • Die Schritte 1 bis 5 sollten mehrmals wiederholt werden, um das Raumklima wieder zu normalisieren.
Wenn Sie mehr Informationen zum Thema „Richtig heizen und lüften“ benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. Er sendet Ihnen gerne ein ausführliches Infoblatt.
Download Formulare
In unserem nachfolgenden Download-Bereich stellen wir Ihnen eine umfassende Sammlung von PDFs zum Ausfüllen bereit. Damit können Sie alle Angelegenheiten, die Ihre Mietwohnung betreffen, reibungslos regeln. Alle Unterlagen inklusive unserer Hausordnung finden Sie hier.
Da die Ursache für den Befall meist eine zu niedrige Raumtemperatur verbunden mit zu hoher Luftfeuchtigkeit ist, sollten Sie wie folgt vorgehen:
  • Heizen Sie den Raum auf, damit die warme Luft die Feuchtigkeit aus den Wänden ziehen kann.
  • Stellen Sie die Heizung ab.
  • Öffnen Sie die Fenster vollständig und lassen Sie den Raum gut durchlüften (im Sommer ca. 15 Minuten, im Winter ca. 5 Minuten).
  • Anschließend stellen Sie die Heizung wieder an.
  • Schließen Sie die Fenster.
  • Die Schritte 1 bis 5 sollten mehrmals wiederholt werden, um das Raumklima wieder zu normalisieren.
Wenn Sie mehr Informationen zum Thema „Richtig heizen und lüften“ benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. Er sendet Ihnen gerne ein ausführliches Infoblatt.
  • Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor allem möglichst gleichmäßig.
  • Halten Sie die Heizkörper frei. Durch Verkleidungen, Möbel, die direkt vor der Heizung stehen, oder lange Vorhänge wird die Heizleistung eingeschränkt.
  • Schließen Sie die Türen zu anderen Räumen.
  • Lüften Sie regelmäßig und ausreichend: Mit einer kurzen ca. 5-15 Minuten dauernden Stoßlüftung erzielen Sie dabei das beste Ergebnis und es geht am wenigsten Heizenergie verloren. Vermeiden Sie gekippte Fenster. Wir empfehlen tagsüber wenn möglich 3 Mal zu lüften.
  • Schließen Sie beim Lüften die Heizkörperventile und schalten Sie die Heizung erst nach dem Lüften wieder an.
Sollte es dennoch einmal zum Schimmelbefall kommen, muss dieser entfernt werden. Im Baumarkt oder in der Drogerie erhalten Sie ein Spezialreinigungsmittel („Schimmelentferner“). Informieren Sie sich über die richtige Anwendung des Mittels und entfernen Sie mit diesem den oberflächlichen Schimmelbefall.